Expertentipp – Steuerrecht: Betriebsaufwendungen für den Firmenlauf?!

Sind die Aufwendungen für den Firmenlauf Betriebsausgaben?
Als Team zu agieren und dadurch etwas gemeinsam zu erreichen, fördert das Wohlbefinden und die Motivation jedes einzelnen Mitarbeiters. Wenn dabei auch noch mit der Unterstützung des Finanzamtes gerechnet werden kann, freut sich der Unternehmer umso mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Firmenlaufs für seine Mitarbeiter trägt, bei ihm steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar und führen im Gegenzug beim Mitarbeiter nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Startgelder, T-Shirts und Bewirtungskosten vor Ort
Übernimmt der Arbeitgeber die Startgelder für seine Mitarbeiter, rüstet sie mit entsprechenden T-Shirts aus und trägt die Bewirtungskosten vor Ort, so fallen diese Kosten grundsätzlich unter die sogenannte Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 Euro brutto pro Mitarbeiter und Monat. Solange diese Leistungen nicht die Freigrenze überschreiten, fallen keine Steuern beim Mitarbeiter an. Die Kosten sind zudem beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Jedoch darf der Mitarbeiter in dem betreffenden Monat keine weiteren Sachbezüge (z. B. Warengutscheine, Tank- oder Telefonkarten) erhalten, die dazu führen, dass die in dem Monat erhaltenen Sachbezüge zusammen die Freigrenze von 44 Euro übersteigen. Im Falle einer Barauszahlung des Betrags für das Startgeld, T-Shirt etc. durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer liegt ein begünstigter Sachbezug nur vor, wenn diese mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag ausschließlich hierfür zu verwenden.

Werden neben den Mitarbeitern auch Geschäftspartner im Rahmen des Firmenlaufs bewirtet, sind die Aufwendungen aufzuteilen. Die Bewirtungskosten für die Geschäftspartner dürfen steuerlich grundsätzlich nur zu 70 Prozent gewinnmindernd angesetzt werden. Wenn – wie das wohl regelmäßig im Rahmen des Firmenlaufs der Fall sein dürfte – die Darreichung von Speisen und/oder Getränken nicht im Vordergrund steht oder nur Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie z. B. Kaffee, Tee und Gebäck gewährt werden, führt dies in der Regel zu einem vollständigen Betriebsausgabenabzug.

Firmenlauf als Betriebsveranstaltung
Die oben genannte Sachbezugsgrenze ist zu unterscheiden von dem Freibetrag für Betriebsveranstaltungen. Werden durch den Arbeitgeber alle Mitarbeiter oder bei größeren Unternehmen zu mindestens ganze Abteilungen des Unternehmens zum Firmenlauf eingeladen und kommen höhere Beträge als 44 Euro brutto je Mitarbeiter zusammen, gilt der Freibetrag einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 Euro brutto. Diese Begünstigung ist auf zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr mit je 110 Euro brutto je Mitarbeiter beschränkt. Weitere Betriebsveranstaltungen können bei den Mitarbeitern somit steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen. Die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung sind beim Arbeitgeber wiederum als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Zu beachten ist, dass in die 110-Euro-Grenze ab 1. Januar 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bis zu einem Gesamtwert von 60 Euro mit einbezogen werden.

Überschreiten der Freibeträge
Werden die genannten Grenzen überschritten oder werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, empfiehlt es sich zu prüfen, ob und inwieweit der nunmehr vorliegende steuerpflichtige Arbeitslohn des Mitarbeiters vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden kann. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu übernehmen. Die Pauschalversteuerung führt auch gleichzeitig zur Sozialabgabenfreiheit.

Gesundheitsförderung der Mitarbeiter
Auch über den Firmenlauf hinaus werden gesundheitsfördernde Maßnahmen der Mitarbeiter steuerlich gefördert. Jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Entgelt steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung zu zahlen. Die Höhe der Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung kann bis zu 500 Euro brutto im Kalenderjahr betragen. Beispielsweise fallen darunter Maßnahmen zur Änderung der Bewegungsgewohnheiten oder arbeitsbedingten körperlichen Belastungen, aber auch Maßnahmen zur Ernährung, Stressbewältigung und gegen Suchtmittelkonsum.

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